Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CAD Line Hard- und Software Vertriebs GmbH (im Folgenden CAD Line GmbH)

  • 1 Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der CAD Line GmbH als Auftragnehmerin, sowie für sämtliche Vertragsabschlüsse.

Schweigt die CAD Line GmbH zur Auftragsbestätigung und/oder Bestätigungen des Kunden, die Bedingungen enthalten oder sich auf Bedingungen beziehen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen oder sie einschränken oder liefert oder leistet die CAD Line GmbH trotzdem, so bedeutet dies keine Anerkenntnis der abweichenden oder einschränkenden Bedingungen.

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Bedingungen gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen.

 

  • 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote sind hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der CAD Line GmbH zustande. Die Zusendung der Rechnung gilt in jedem Fall als Auftragsbestätigung. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung festgelegt. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Ergeben sich hiergegen begründete Bedenken, so kann die CAD Line GmbH die Erfüllung des Vertrages von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.

 

  • 3 Abnahme und Lizenzumfang

Vorrangig gelten die Regelungen in den individuell vereinbarten Verträgen, z. B. zum Kauf oder Miete von Softwareprodukten.

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Lieferanten innerhalb von vier Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferanten innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt

Die CAD Line GmbH ist berechtigt mit von ihr zu erbringenden Leistungen Dritte zu beauftragen und durchführen zu lassen. Die CAD Line GmbH ist zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt.

 

  • 4 Preise

Die Preise sind grundsätzlich die in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ab Versandstätte ausschließlich Verpackung, Fracht oder Vorfracht. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Auftraggeber. Die Wahl der Versandart bleibt der CAD Line GmbH überlassen.

Die CAD Line GmbH ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als 4 Monate ab der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

Wird ein Abschluss der Lieferung durch Gründe verzögert, die nicht durch die CAD Line GmbH zu verantworten sind, so wird die vollständige Zahlung 8 Tage ohne Abzug nach Rechnungsstellung fällig. In jedem derartigen Fall beschränkt sich die Höhe der Einbehaltung der Forderungen auf die Höhe der noch zu erbringenden Leistungen.

 

  • 5 Zahlung

Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, wenn nichts anderes schriftlich bestätigt wurde, und zwar:

30% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 60% bei Beginn der Lieferung und 10% nach Fertigstellung der Lieferung.

Bei Zahlungsverzug ist die CAD Line GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

 

  • 6 Liefertermine

Ist die CAD Line GmbH bei einem Liefertermin mit der Lieferung in Verzug, so muss der Auftraggeber eine Nachlieferungsfrist von mindestens 8 Wochen bewilligen. Die Nachfrist beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem eine diesbezügliche Mitteilung des Auftraggebers bei der CAD Line GmbH eingeht. Diese muss per Einschreiben bei der CAD Line GmbH eingehen und den Hinweis enthalten, dass nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Abnahme der Lieferung abgelehnt werde.

Wird die Lieferung durch Dritte, höhere Gewalt oder durch andere Umstände verzögert, die nicht von der CAD Line GmbH zu vertreten sind, hierzu zählen insbesondere Streik, Aussperrung, die Nichtbelieferung durch Vorlieferanten, Brand oder Betriebsstörungen sonstiger Art, so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung länger als 4 Monate, so kann jeder der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.

Kann ein Vorlieferant nicht liefern, so ist die CAD Line GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Hieraus können ebenfalls keine Schadensersatzansprüche hergeleitet werden.

 

  • 7 Gewährleistung und Haftung

Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Auftraggeber über. Die CAD Line GmbH gewährleistet, dass die Datenträger zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. Die CAD Line GmbH verpflichtet sich, fehlerhafte Datenträger nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen.

Die CAD Line GmbH gewährleistet, dass die Software mit der in den zugehörigen Programmdokumentationen aufgeführte Spezifikation übereinstimmt. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass es nicht möglich ist, Datenverarbeitungsprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Der vertraglich vorausgesetzte Gebrauch muss jedenfalls möglich sein.

Die Verantwortung für die Auswahl der Softwarefunktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Käufer. Die CAD Line GmbH wird Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen, und zwar nach Wahl der CAD Line GmbH und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Lizenzmaterial vorgesehenen Einsatzbedingungen verursacht werden, sowie auf Mängel in abgeänderten oder bearbeiteten Fassungen des Lizenzmaterials, soweit nicht der Auftraggeber nachweist, dass vorhandene Mängel nicht auf der Änderung oder Bearbeitung des Lizenzmaterials beruhen. In jedem Fall können Ansprüche gegen die CAD Line GmbH nur auf kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach Wahl der CAD Line GmbH geltend gemacht werden. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet die mangelhafte Sache zurückzugewähren.

Die Gewährleistung beginnt mit der Auslieferung.

Bei der Erstellung von Individualsoftware beginnt die Gewährleistung mit der Abnahme oder der Lieferung, wenn eine Abnahme nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Werden Veränderungen vom Auftraggeber oder von Dritter Stelle an der Software vorgenommen, so erlischt jede Gewährleistung.

Für Mängel die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung bzw. außergewöhnliche Betriebsbedingungen entstehen, trifft die CAD Line GmbH keine Gewährleistungspflicht.

Für die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten hat der Auftraggeber der CAD Line GmbH ausreichend Zeit zu gewähren. Erst wenn die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten nach angemessener Frist fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Gewährleistungsarbeiten werden innerhalb der üblichen Arbeitszeit durchgeführt.

Die Mängelrügen müssen unter genauer Angabe des Fehlers erhoben werden und durch Einschreibebrief bei der CAD Line GmbH eingehen.

Zeigen sich innerhalb der gesetzlichen Garantie nach Lieferung Mängel, die von vornherein nicht erkennbar waren, so muss die Mängelrüge hierüber gleichfalls unverzüglich, d. h. innerhalb von spätestens 10 Tagen Mittels eingeschriebenem Brief bei der CAD Line GmbH eingehen.

Rücksendungen, Abzüge, Aufrechnungen oder Einbehaltungen des Kaufpreises sind ohne vorherige gegenseitige schriftliche Verständigung nicht statthaft.

Wird eine Mängelrüge von uns als berechtigt anerkannt oder gerichtlich als begründet festgestellt, so steht der CAD Line GmbH nach ihrer Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu.

Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder wegen entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen. Für alle Folgeschäden, ganz gleich welcher Art, wird nicht gehaftet, soweit CAD Line nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Gewährleistungsansprüche gegen die CAD Line GmbH stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Datenbestände selbst verantwortlich. Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen.

CAD Line schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von CAD Line.

Etwaige Schadensersatzansprüche werden der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Vertragsabschluss die Auftragnehmerin vernünftigerweise aufgrund von schriftlichen Mitteilungen des Auftraggebers rechnen muss.

 

  • 8 Lieferung von Software

Die CAD Line GmbH überträgt dem Vertragspartner das nicht ausschließliche und nicht weiter übertragbare Recht, die im Lieferschein bezeichneten Programme einschließlich der dort bezeichneten etwaigen Zusatzprogramme sowie die Dokumentation für die angegebene Dauer zu nutzen.

Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet. Die Berechtigung des Vertragspartners bezieht sich lediglich auf die jeweils lizenzierte Version. Die CAD Line GmbH ist nicht verpflichtet, bereits ausgelieferte Programme durch Update anzupassen.

Quellcodes sind grundsätzlich nicht überlassen. Die überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der CAD Line GmbH.

Die CAD Line GmbH bleibt Inhaber aller Rechte an der überlassenen Software, sowie des dazugehörigen Materials - auch nach einer evtl. Veränderung oder Verbindung mit Programmen des Vertragspartners oder Dritten.

Sämtliche Informationen in Zusammenhang mit der überlassenen Software hat der Vertragspartner vertraulich zu behandeln.

Der Vertragspartner darf solche Software, die der Datenträger der lizenzierten Software notwendigerweise enthält, die aber nicht Gegenstand der Überlassung ist, allein zum Betrieb der überlassenen Software nutzen. Eine darüber hinaus gehende Nutzung bedarf einer gesonderten Lizenz. Die Software kann technische Vorkehrungen enthalten, welche den Zugriff zu dieser nicht lizenzierten Software verhindert.

Soweit die Software auf unbestimmte Zeit überlassen ist, ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, zum Beispiel unberechtigte Kopien oder Manipulationen an der Software vornimmt, diese ohne Zustimmung der CAD Line GmbH an Dritte überlässt oder diesen zugänglich macht, oder fällige Zahlungen trotz Mahnungen nicht leistet.

Ist die Software auf bestimmte Zeit überlassen, so kann das Vertragsverhältnis von beiden Teilen unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich durch einen geschriebenen Brief gekündigt werden. Die Kündigung bezieht sich auf alle dem Vertragspartner überlassenen Versionen der Software, sowie evtl. angefertigter Kopien.

Im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Vertragspartner seine Nutzungsrechte betreffenden Unterlagen an die CAD Line GmbH zurückzusenden. Die CAD Line GmbH wird ihm diese Dokumente mit einem entsprechenden Löschungsvermerk zurücksenden.

 

  • 9 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum der CAD Line GmbH. Dies gilt auch für bedingte Forderungen. Zugriffe Dritter auf die im Miteigentum der CAD Line GmbH stehenden Ware sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Durch solche Zugriffe entstehende Interventionskosten trägt der Auftraggeber. Die aus Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits sicherheitshalber in vollem Umfange an die CAD Line GmbH ab.

Übersteigt der Rechnungswert die für die CAD Line GmbH bestehende Sicherheit sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist die CAD Line GmbH auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung von der CAD Line GmbH beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der CAD Line GmbH verpflichtet.

 

  • 10 Rücktritt

Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, ist die CAD Line GmbH berechtigt, ihre Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist die CAD Line GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, ist die CAD Line GmbH nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt die CAD Line GmbH Schadensersatz, so beträgt dieser 25 % des Auftragswertes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die CAD Line GmbH einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

 

  • 11 Schutzrechte

Die Lieferung von lizenzpflichtiger Software erfolgt gemäß gesondert abzuschließender Vereinbarung unter den dort genannten Bedingungen. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von der CAD Line GmbH verkauften Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, auch an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen, verbleiben bei der CAD Line GmbH.

Der Auftraggeber haftet der CAD Line GmbH gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung vorgenannter Verpflichtungen ergeben. In jedem Verletzungsfall kann die CAD Line GmbH - unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche - eine Vertragsstrafe in Höhe des Zehnfachen des Kaufpreises für das entsprechende Gesamtprogramm geltend machen, ohne dass ein entstandener Schaden durch die CAD Line GmbH im Einzelnen nachgewiesen werden muss. Macht die CAD Line GmbH neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche geltend, so wird die verwirkte Vertragsstrafe auf die Schadensersatzforderung angerechnet. Sämtliche von der CAD Line GmbH gefertigten Programme, Software und Handbücher sind urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung irgendeines Nutzungsrechtes bedarf der besonderen Genehmigung der CAD Line GmbH.

 

  • 12 Abtretung von Ansprüchen

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

 

$ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist 32549 Bad Oeynhausen.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie aus der Begebung und Annahme von Wechseln und Schecks entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist –soweit gesetzlich zulässig- Bad Oeynhausen oder nach Wahl der CAD Line GmbH der Sitz des Bestellers. Gegenüber Nichtkaufleuten gilt diese Regelung nur unter der Beschränkung des $ 38 III ZPO:

 

  • 14 Datenschutz

Der Auftraggeber ermächtigt die CAD Line GmbH und ist damit einverstanden, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzes (§ 26 BDSG) zu verwalten, zu speichern und auszuwerten.

 

  • 15 Nachprüfpflicht des NC-Codes vor dem Einsatz

Erstellt der Kunde mit der von der CAD Line GmbH gelieferten Software Steueranweisungen für seine CNC-Maschine, so gilt außerdem: Vor dem Einsatz des mit dieser Software erstellten NC-Codes im Automatikbetrieb auf den Maschinen ist oberste Pflicht des Kunden, den vom Programm erstellen NC-Code auf Plausibilität, Fehlerfreiheit und Anwendbarkeit in Bezug auf Maschine, Werkzeug und Werkmaterial zu überprüfen. Für Fehler im NC-Code, welche bei einer Nachprüfung hätten beseitigt werden können, haftet die CAD Line GmbH nicht. Auf welche Art und Weise der Kunde den NC-Code überprüft, bleibt ihm überlassen. Zur Überprüfung wird empfohlen, das jeweilige Programm zunächst visuell inhaltlich zu prüfen und dann in die Maschinensteuerung zu laden, um dort die Einzelsätze unter Analyse, Beobachtung und Berücksichtigung der zu fahrenden Rest-Wege (geschwindigkeitsgeregeltes Einfahren unter Verwendung des Maschinen-Potentiometers) abzufahren.

Ist der Kunde nicht in der Lage, den generierten NC-Code zu prüfen, so hat der Kunde die Prüfung durch geeignete Personen zu veranlassen. Weiterhin wird die Verwendung einer Maschinen-Simulations-Software empfohlen, welche die Maschine und Ihre Arbeitsräume sowie die eingesetzten Werkzeuge, Materialien und Spannmittel abbildet und zweifelsfrei mögliche Fehler im NC-Code aufdeckt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf der Maschine mit dem erstellten NC-Code im Automatikbetrieb nur dann gearbeitet werden darf, wenn die Nachprüfung der mit dem Produkt generierten Programme erfolgt ist.

 

  • 16 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für Verkäufe, Lieferungen und Leistungen aller Art, Organisationsausarbeitungen, Programmlösungen usw. ist Bad Oeynhausen. Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch Wechsel- und Scheckklagen, das für den Sitz der Firma CAD Line